für den Kreisverband Ennepe-Ruhr der Piratenpartei
In der Fassung vom 9. Mai 2021.
Präambel
Wir sind eine globale Gemeinschaft von Menschen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Abstammung sowie gesellschaftlicher Stellung, offen für alle mit neuen Ideen.
Wer jedoch mit Ideen von Rassismus, Sexismus, Homophobie, Transphobie, Behindertenfeindlichkeit und anderen Diskriminierungsformen und damit verbundener struktureller und körperlicher Gewalt auf uns zukommt, hat sich vom Dialog verabschiedet und ist jenseits der Akzeptanzgrenze.
Wer es darauf anlegt, das Zusammenleben in dieser Gesellschaft zu zerstören und auf eine alternative Gesellschaft hinarbeitet, deren Grundsätze auf Chauvinismus und Nationalismus beruhen, arbeitet gegen die moralischen Grundsätze, die uns als Piraten verbinden.
Die Piratenpartei Ennepe-Ruhr erklärt das Vertreten von Rassismus und von der Verharmlosung der historischen und aktuellen faschistischen Gewalt für unvereinbar mit einer Mitgliedschaft.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Ennepe-Ruhr (Kreisverband) des Landesverbandes NRW (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.
(2) Der Kreisverband führt den Namen „Piratenpartei Deutschland – Kreisverband Ennepe-Ruhr“ und die Kurzbezeichnung „PIRATEN Ennepe-Ruhr“.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes und der Kreisgeschäftsstelle ist das Parteibüro in 58452 Witten, Steinstraße 16.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Ennepe-Ruhr-Kreis.
(5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Ennepe-Ruhr. Anderenfalls gilt sinngemäß die Satzung des Bundesverbandes, bzw. die Satzung des Landesverbandes (bzw. die Satzung des Regionalverbandes) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die
a) das 14. Lebensjahr vollendet hat,
b) die Grundsätze sowie die Satzungen und Ordnungen der PIRATEN Ennepe-Ruhr und ihrer übergeordneten Gliederungen anerkennt,
c) ihren Wohnsitz im Ennepe-Ruhr-Kreis hat oder durch Beschluss des Vorstandes der nächsthöheren Gliederung der Piratenpartei Deutschland trotz angezeigtem Wohnsitz andernorts die Mitgliedschaft bei den PIRATEN Ennepe-Ruhr erwerben darf,
d) nicht gleichzeitig bei einer Organisation oder Vereinigung Mitglied ist, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Antragsteller gegenüber schriftlich begründet werden. In diesem Fall entscheidet auf Antrag ein Kreisparteitag über die Mitgliedschaft.
(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft bei den PIRATEN Ennepe-Ruhr führt zu einer Mitgliedschaft im Landesverband Nordrhein-Westfalen sowie im Bundesverband der Piratenpartei Deutschland; die Mitgliedschaft in diesen Verbänden unterliegt den jeweils dort geltenden Bestimmungen.
(4) Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht länger als drei Monate im Rückstand sind.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich zu erklären.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits bezahlten Mitgliedsbeiträgen.
§ 4 Gliederung
(1) Der Kreisverband kann sich in Ortsverbände gliedern.
(2) Die Einladung zu einer Gründungsversammlung eines Ortsverbandes muss beim Landesvorstand beantragt werden. Der Kreisvorstand ist davon gleichzeitig in Kenntnis zu setzen.
(3) Ortsverbänden ist die in der Landessatzung festgelegte Finanzausstattung anteilig der Anzahl der in ihm organisierten Mitglieder zu gewähren. Die nach der Anzahl der im Ortsverband organisierten Mitglieder anteilig zu zahlenden Gelder werden zu jedem 1.1. berechnet. An den Ortsverband wird erst dann Geld ausgezahlt, bzw. überwiesen, wenn der Landesverband seinen Verpflichtungen dem Kreisverband gegenüber nachgekommen ist.
(4) Die Ortsverbände verfügen über keine selbstständige Kassenführung und eigene Finanzplanung. Die Verwaltung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel obliegt dem Kreisschatzmeister.
(5) Sollte der Ortsverband über den Zeitraum von zwei Jahren keine Mitgliederversammlung einberufen, wird beim nächsten Kreisparteitag über eine Auflösung des Ortsverbandes abgestimmt. Um den Ortsverband auflösen zu können, müssen sich zwei Drittel der auf dem Kreisparteitag anwesenden, akkreditierten Piraten für diese Auflösung aussprechen. Diese Abstimmung muss geheim durchgeführt werden.
(6) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung und der Satzungen ihr übergeordneter Gliederungen übereinstimmen.
§ 5 Organe des Kreisverbandes
(1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.
§ 6 Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus
a) Zwei Vorsitzenden,
b) der/dem Schatzmeister.in
Außerdem kann der Vorstand um eine gerade Anzahl Beisitzer.innen ergänzt werden.
Der Vorstand soll paritätisch mit „sich nicht männlich identifizierenden Menschen“ und „sich männlich identifizierenden Menschen“ besetzt werden. Den „sich nicht männlich identifizierenden“ Menschen steht im Vorstand aufgrund der ungeraden Anzahl Vorstandsmitglieder ein Platz mehr zu als den „sich männlich identifizierenden Menschen“.
Sollte kein „sich nicht männlich identifizierender Mensch“ für einen zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, entscheiden die anwesenden „sich nicht männlich identifizierenden Menschen“ der Wahlversammlung über das weitere Verfahren.
(2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl, mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss des Kreisparteitages statt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.
(5) Der Kreisvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Er wird von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden. Der Kreisvorstand tagt öffentlich. Bei Bedarf kann auf Vorstandsbeschluss ein nicht-öffentlicher Teil angehängt werden.
(6) Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes, jedoch mindestens fünf Mitglieder, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
b) Dokumentation der Sitzungen,
c) Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
d) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
e) Definition der Beschlussfähigkeit und was geschehen soll, wenn sie nicht gegeben ist,
f) Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes,
h) Regeln zur Fassung von Vorstandsbeschlüssen.
(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig.
(10) Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus ihrem Amt aus oder erklärt sich der Vorstand selbst für handlungsunfähig, so führt der Landesvorstand die Geschäfte. Er beruft unverzüglich einen Kreisparteitag zur Wahl eines neuen Kreisverbandsvorstands ein.
§ 7 Der Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
(2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede. Der Kreisparteitag kann Gästen die Redeerlaubnis erteilen.
(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel, mindestens jedoch fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung schriftlich beim Kreisvorstand beantragen. Der Vorstand kündigt den Parteitag 24 Tage vorher auf der Mailingliste der PIRATEN Ennepe-Ruhr an und weist auf die Antragsfrist hin. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform mindestens 14 Tage vorher ein.
(4) Die Einladung zum Kreisparteitag enthält die Bezeichnung der zu beschließenden Gegenstände und weitere Einzelheiten wie Ort und Beginn des Kreisparteitags. Anträge sind im Wortlaut enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(5) Anträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von zwei Wochen vor der Versammlung in Textform beim Kreisvorstand einzureichen. Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.
(6) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Kreisverbandes.
(7) Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn 10 % der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes, anwesend sind.
(8) Der Kreisparteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Er kann beschließen, ganz oder teilweise nichtöffentlich zu tagen.
(9) Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter einen Versammlungsleiter, einen Wahlleiter und mindestens einen Protokollanten.
(10) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(11) Der Kreisparteitag wählt jährlich mindestens zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen. Die Rechnungsprüfer prüfen den finanziellen Teils des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes vor dessen Entlastung. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe haben sie das Recht auf Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen. Auf Wunsch erhalten sie Kopien ausgehändigt. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach werden die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
(12) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens drei Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(13) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die BewerberInnen auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung.
(14) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen im Kreisgebiet erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Satzungen der übergeordneten Parteigliederungen. Bewerber sollen – soweit erforderlich – ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.
(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Kreisvorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
§ 9 Satzungs- und Programmänderung
(1) Beschlüsse zu Änderungen dieser Satzung, der Programme der PIRATEN Ennepe-Ruhr und von Positionspapieren bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der auf dem Kreisparteitag abgegebenen Stimmen.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich oder durch ein anderes geeignetes Verfahren, das der Kreisvorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, beim Kreisvorstand eingegangen ist und 20%, mindestens jedoch sieben stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes auf dem Kreisparteitag anwesend sind.
§ 10 Finanzen
(1) Die Kontoführung obliegt dem Schatzmeister, mindestens einer der beiden Vorsitzenden hat ebenfalls eine Kontovollmacht zu erhalten. Der Schatzmeister und der betreffende Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.
(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet. Der Schatzmeister führt ein Kassenbuch.
(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von dem Kreisparteitag festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag, ohne gesonderte Beschlüsse des Kreisparteitags, zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.
(4) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzverpflichtung abgeben. Den Inhalt bestimmt die verantwortliche Stelle.
§ 11 Auflösung des Kreisverbandes
(1) Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Kreisparteitags beschlossen werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes Ennepe-Ruhr dem Landesverband NRW zu.
§ 12 Ordnungsmaßnahmen
(1) Ordnungsmaßnahmen werden von der nächsthöheren Gliederungen ausgesprochen, deren Satzung dies gestattet.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Nach Beschluss durch den Gründungsparteitag tritt diese Satzung sofort in Kraft.
(2) Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft.